Arbeitskreis Strassenkinder in Rumänien e.V.
Satzung
A) Allgemeines
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Arbeitskreis
Straßenkinder in Rumänien
(2) Der Sitz des Vereins ist in
Schriesheim.
Sein Tätigkeitsgebiet ist Rumänien.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben,
Mildtätigkeit
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins:
- Betreuung und Versorgung
hilfsbedürftiger
Kinder
- Errichtung eines Kinderheimes für
Straßenkinder bzw. hilfsbedürftige Kinder
(2) Der Verein verfolgt
ausschließlich
und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos
tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(4) Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person
durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung
des
Vereins, oder steuerschädlicher Änderung des Vereinszwecks,
fällt
das Vermögen des Vereins ausschließlich an
gemeinnützige
Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
B) Erwerb und
Verlust
der Mitgliedschaft Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, der
nicht
die Fähigkeit aberkannt wurde, öffentliche Ämter zu
bekleiden
sowie jede juristische Person oder Handelsgesellschaft kann Mitglied
des
Vereins werden.
(2) Mitglieder sind jene Personen, die
sich bereit erklärt haben, den Verein durch finanzielle Zuwendung
und Beantragung der Aufnahme in denselben, zu unterstützen. Sie
besitzen
das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Er muß mindestens Name, Alter und
Adresse
des Bewerbers, bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften
Firmenname
und -sitz sowie den Namen der vertretungsberechtigten Personen
enthalten.
Wer in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, braucht
die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(4) Der Vorstand, im Sinne des §
26
BGB sowie die hinzugewählten Mitglieder, entscheiden über den
Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach einer
Frist
von 6 Monaten entscheidet der Vorstand über die endgültige
Mitgliedschaft
des Antragstellers. Bei Ablehnung des Antrags, brauchen dem
Antragsteller
die Gründe nicht mitgeteilt zu werden. Aufnahmepflicht besteht
grundsätzlich
auch dann nicht, wenn der Bewerber alle satzungsmäßigen
Voraussetzungen
für eine Aufnahme erfüllt.
(5) Die Mitgliedschaft kommt erst nach
Beschluß des Vorstandes und Zahlung des fälligen Beitrags
zustande.
(6) Mitglieder, welche den
Beitragsverpflichtungen
nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch
schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann sofort
erfolgen.
Die Beitragspflicht endet mit sofortiger Wirkung.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in
grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder Mitgliedsbeiträge
nach wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt, kann es
durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluß
des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses
beim
Vorstand einzulegen. Die Rechte des Mitglieds ruhen, bis das Verfahren
abgeschlossen ist. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
wird
über die Berufung befinden. Für Mitglieder des Vorstandes
nach
BGB § 26 gelten dieselben Rechte.
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an
den Veranstaltungen des Vereins (mit Ausnahme der Vorstandssitzungen)
teilzunehmen,
und die Einrichtungen des Vereins nach gleichen Grundsätzen zu
benutzen.
(2) Die Mitglieder nehmen an der
Willensbildung
im Verein durch Ausübung des Antrags-, Rede- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen
teil.
§ 6 Mitglieds- und
Förderbeiträge
(1) Für die Mitglieder besteht
Beitragspflicht.
Diese beträgt mindestens DM 10,-- pro Monat. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge
wird durch die Mitgliederversammlung (nach § 10 (1)c.) festgelegt.
(2) Der Vorstand kann
Mitgliedsbeiträge
stunden, oder teilweise oder ganz erlassen.
C) Vertretung und
Verwaltung
des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das
oberste
Organ des Vereins. Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit
zugelassen
werden.
§ 9 Einberufung der
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand
unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich und unter Angabe der
Tagesordnung
einzuberufen. Einzuberufen haben nach Beschlußfassung des
Vorstandes
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem
Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis
spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Eingang beim Vorstand)
schriftlich
Anträge zur, oder in Ergänzung der Tagesordnung einreichen.
Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung diese
Anträge
bekanntzugeben. Über Anträge zur Beschlußfassung, die
in
der Mitgliedersammlung gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
§ 10 Zuständigkeiten der
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind
folgende
Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des
schriftlichen
Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses - Entlastung
des Vorstandes.
b) Beschlußfassung über den
Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr.
c) Festsetzung und etwaige
Änderung
der Mitgliedsbeiträge.
d) Beschlußfassung über
Änderungen
der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und
§
3 Abs. 6
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Beratung und Beschlußfassung
über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert.
Einzuberufen haben, nach Beschlußfassung des Vorstandes, der
Vorsitzende
oder der Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Eine ordnungsgemäß
beantragte,
außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens
4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand
einzuberufen, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe
der
Gründe bean-tragen. Tagesordnungspunkte einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu seiner
Einberufung
geführt haben und in der Einberufung ge-nannt sind.
§ 12 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden,
dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungs-leiter. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim
durchgeführt
werden, wenn 20 % der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern dies
beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung
faßt
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind bei der
Ermittlung
der Mehrheit nicht zu beachten. Änderungen des Vereinszwecks oder
der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung
erschienen
Mitglieder. Der Vereinszweck darf wiederum nur gemeinnützig sein.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer
die
einfache Mehrheit der abgegebenen ‚gültigen Stimmen
erhält. Stimmenthaltungen
sind bei Ermittlung der Mehrheit nicht zu beachten. Bei
Stimmengleichheit
erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit ist die Wahl
fortzusetzen,
bis eine einfache Mehrheit zustande gekommen ist.
(6) Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer
und
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB
ist
eingliedrig und besteht aus 4 Personen: Ein erster Vorsitzender, ein
stellvertretender
Vorsitzender, ein Schatzmeister und ein Schriftführer. Der
Vorstand
bzw. die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bis zu drei
zusätzliche
Beisitzer zu berufen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich
durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Vertretungsberechtigt
sind jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ‚gemeinsam
mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
§ 14 Zuständigkeiten des
Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen
Organ des Vereins übertragen sind. Er hat ins besondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der
ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung des Haushaltsplans,
Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts.
d) Beschlußfassung über die
Aufnahme von Mitgliedern.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des
Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an,
gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder
des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes
vorzeitig aus, so bleibt der Posten bis zur nächsten (evtl.
außerordentlichen)
Mitgliederversammlung vakant. Die Aufgaben des Schatzmeisters oder des
Schriftführers können bis zu Neuwahl vom Vorstand auf ein
anderes
Mitglied übertragen werden.
§ 16 Sitzungen und
Beschlüsse
des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist
beschlußfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung
entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) Die Einberufung des Vorstandes
erfolgt
durch den Vorsitzenden; jedes Vorstands-mitglied ist einzuladen.
D)
Abschließende
Vorschriften
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann
in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung
von % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen
sind bei der Ermittlung der Mehrheit nicht zu beachten.
(2) Falls die Mitgliederversammlung
nichts
anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der
Schriftführer
und der Schatzmeister gemeinsam zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlußfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und
Pflichten
der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften
des
BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
(3) Das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vereinsvermögen ist ausschließlich
mildtätigen
Zwecken zuzuführen (s.a. § 2 Abs. 5).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen
gelten
entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde am 02.05.1994
errichtet
und durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24.04.1997
geändert.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt
den Vorstand unter § 3 Abs. 1 der Vereinssatzung den Hinweis
aufzunehmen
- sofern es rechtlich erforderlich ist - daß der Verein in
Rumänien
insbesondere über die Stiftung tätig wird.
|